Der MVV-K teilt auf seiner Homepage folgendes mit:
"Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 20.
März 2012 (9 AZR 529/10) die im TVöD tariflich vereinbarte
altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs als einen Verstoß gegen
das Allgemeine Gleichbe-handlungsgesetz angesehen.
Beschäftigten im Bereich des TVöD stehen analog wie den im Bereich
des TV-L Beschäftigten, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26
Arbeitstage, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Arbeitstage und
nach Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Arbeitstage Jahresurlaub zu.
Dies gilt aufgrund der Bezugnahme durch die Dienstvertragsordnung auch
für die kirchlichen Beschäftigten im Bereich der Konföderation. Da die
tarifliche Staffelung nicht das legitime Ziel verfolgt, einem
gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen,
verstößt die Regelung gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters.
Diese Regelung gilt auch für den inhaltsgleichen TV-L Bereich.
Aufgrund des im kirchlichen Bereich langen Übertragungszeitraumes für
den Urlaubsanspruch bis zum 30.09.2012 des Folgejahres können von
betroffenen Beschäftigten auch noch Ansprüche auf 30 Tage
Erholungsurlaub aus dem Jahr 2011 geltend gemacht werden. Sollten
kirchliche Arbeitgeber diese Ansprüche verweigern, steht den Mitgliedern
der Kirchengewerkschaft MVV-K der Rechtsschutz ihrer Organisation zur
Seite."
Dort wird auch ein Formblatt zur Beantragung des erhöhten Urlaubsanspruches zur Verüfung gestellt.