Donnerstag, 31. Mai 2007
50 Jahre Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Wer mehr darüber wissen möchte:
- Wikipedia
- Friedrich-Ebert-Stiftung
Montag, 21. Mai 2007
"ver.di fordert Tariflohn auch für die kirchlich Beschäftigten"
Als pdf-Download hier zu beziehen.
VKM nimmt Stellung zum Arbeitgeberantrag
"Die Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen legt einen Entwurf zur Dienstvertragsordnung vor.
Nachdem die Arbeitnehmerorganisationen einen Antrag in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) zur Übernahme des Tarifvertrags der Länder (TV-L – Land Niedersachsen) gestellt haben, liegt nun auch ein Antrag der Arbeitgeber mit einem Entwurf zu einer kircheneigenen Dienstvertragsordnung (DVO) vor.
Demnach sollen die Beschäftigten der konföderierten Landeskirchen in Niedersachsen (Braunschweig, Hannover, Oldenburg) nach den Plänen der kirchlichen Arbeitgeber zukünftig vom Tarifniveau des öffentlichen Dienstes abgekoppelt werden. Dies bedeutet für die Beschäftigten wesentliche Verschlechterungen.
Hier einige gravierende Veränderungen:
Die Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld) in der DVO soll auf der Grundlage der abgesenkten Tabelle nur 60 % einer Monatsvergütung betragen.
Im neuen TV-L ist die Zahlung einer gestaffelten Jahressonderzahlung vereinbart worden. Je nach Entgeltgruppe gibt es: 95% für die Entgeltgruppen E 1-8 (z.B. Erzieherinnen), 80% für die Entgeltgruppen E 9- 11 (z.B. Sozialarbeiter), 50% für die Entgeltgruppen E 12-13 (z.B. Heimleitungen) und 35% für die Entgeltgruppen E 14-15 (z.B. Geschäftsführer).
Die unteren Entgeltgruppen erhalten also mehr Weihnachtsgeld als die höheren Entgeltgruppen.
Die Unkündbarkeit soll verändert werden (Unkündbarkeit erst ab 20 Beschäftigungsjahren und dem 50. Lebensjahr).
Die Überleitungsregelungen vom alten zu dem neuen Tarif sollen schlechter sein als die im TV-L.
Gleichzeitig ist eine Absenkung der Gehälter beabsichtigt.
Viele Bereiche in der verfassten Kirche (Kindertagesstätten, Diakonie- u. Sozialstationen, Beratungsstellen usw.) werden von unterschiedlichen Kostenträgern refinanziert. Wird hier vom Tarif des öffentlichen Dienst (TV-L) abgewichen, wird sich die Refinanzierung (weiter) verschlechtern. Davon sind dann auch bald andere Träger betroffen.
Mit ihren Forderungen wollen die Landeskirchen von der bisherigen Praxis abweichen, dass die Beschäftigten der Kirchen tariflich mit den Beschäftigten des Landes Niedersachsen gleichgestellt werden, obwohl die meisten Arbeitsbereiche mit den Beschäftigten im Land Niedersachsen vergleichbar sind.
Der Vkm fordert in der ADK, in der zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die „Bezahlung“ und andere arbeitsrechtliche Regelungen der kirchlich Beschäftigten verhandelt wird, die Übernahme des Tarifvertrages der Länder (TV-L), also die Beibehaltung der bisherigen Praxis!"
Dienstag, 15. Mai 2007
VKM Homepage in neuem Design
Unter anderem kann man hier auch das "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschance älterer Menschen" als pdf-Dokument downloaden.
( s. dazu auch vorhergehenden Blockeintrag )
Befristung von Arbeitsverträgen für ältere Arbeitnehmer
"Der Bundestag hat mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen” (BGBl. I Nr. 15/2007 S. 538) das Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert (Artikel 1).
In Zukunft ist es Arbeitgebern möglich, mit älteren Arbeitnehmern, welche das 52. Lebensjahr vollendet haben und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos waren, einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund abzuschließen, dessen Dauer deutlich länger sein kann, als bisher gesetzlich geregelt. Es ist eine Gesamtdauer der sachgrundlosen Befristung von bis zu 5 Jahren möglich. Innerhalb dieser Zeit ist eine mehrfache Verlängerung (Anzahl nicht begrenzt) des befristeten Vertrages möglich. Die Bundesregierung verspricht sich von dieser Maßnahme eine Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt. Für alle anderen Arbeitnehmer bleibt es bei der alten Regelung. Hier sind sachgrundlose Befristungen nur bis zu einem Zeitraum von bis zu 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser Frist darf der befristete Vertrag bis zu 3 Mal verlängert werden.
Siegfried Wulf
Nachfolgend der mit Wirkung vom 1. Mai 2007 neu gefasste § 14 Abs. 3 TzBefG: